Sanorell Pharma     30 Jahre Sanorell Pharma  
 



Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand 01.08.2020

 

1.   Allgemeines

1.1   Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf sie verweisen. Spätestens mit Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

1.2   Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ausschließlich unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn die Bestellung anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält.

1.3   Der Besteller erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten über Geschäftsvorfälle bei uns und den mit uns verbundenen Unternehmen einverstanden.

2.   Angebot und Vertragsabschluss

2.1   Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.2   Verträge kommen erst zustande, wenn wir Vertragsanträge oder Annahmeerklärungen schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben; als Bestätigung gilt auch die Ausführung der Lieferung oder die Bewirkung der Leistung. Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abweichungen von diesen Bedingungen.

 

3.   Versand und Gefahrübergang

3.1   Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung unsere Betriebsstätte oder unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.

3.2  Versandart und Versandweg sowie die Art der Verpackung werden von uns gewählt, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Grundsätzlich versichern wir Sendungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden.

3.3   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Weitergehende Rechte, die uns auf Grund eines etwaigen Verzugs des Bestellers zustehen, bleiben unberührt.

4.   Leistungszeit

4.1   Sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden, sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur als annähernd zu betrachten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Betriebsstätte verlassen hat oder wenn bis dahin die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.2   Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen oder ein Liefer- und Leistungstermin wird angemessene Zeit hinausgeschoben bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung oder Auslieferung oder die Erbringung sonstiger Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferungen eintreten.

 

5.   Preise, Zahlungsbedingungen

5.1   Unsere Preise gelten ab Betriebsstätte in Bühl/Baden, Verpackung, Transport und sonstige Leistungen sowie die Transportversicherung werden jeweils gesondert berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

5.2   Erhöhen wir unsere Preise in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Erbringung der Leistung allgemein und liegen zwischen Vertragsabschluss oder Leistungserbringung mehr als 6 Wochen, so sind wir berechtigt, auch die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.

5.3   Wir sind berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nach unserer Wahl nur Zug um Zug gegen Zahlung oder gegen Vorauskasse zu erbringen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, gilt folgendes:

 a)  Alle Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor; diese werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundene Kosten (insbesondere Diskontierung, Wechselsteuer, Einziehung) trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

5.4   Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen können. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

6.   Aufrechnungsverbot

        Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.   Eigentumsvorbehalt

7.1   Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

7.2   In der Zurücknahme von Liefergegenständen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten einen solchen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung von Liefergegenständen durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.3   Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft worden sind. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jedoch jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4  Eine Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Liefergegenstände.

7.5   Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.

7.6   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 Prozent übersteigt.

7.7   Die vorgenannten Sicherungsrechte erstrecken sich auch auf Forderungen der Firma Schwarzwald-Sanatorium Obertal GmbH & Co. KG gegen den Besteller sowie die Forderungen von sonstigen mit uns verbundenen Unternehmen.

8.    Sachmängel

8.1   Für Sachmängel haften wir wie folgt: Die gelieferten Gegenstände sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (nach Ziffer 3) vorlag. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

        Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.

        Sachmängel verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

      Der Besteller hat mangelhafte Liefergegenstände spesenfrei zusammen mit dem Lieferschein an uns zurückzuschicken. Ziffer 8.3 bleibt unberührt.

8.2   Das Risiko, dass unsere Wirkstoffe oder Präparate infolge falscher oder zu langer Lagerung beim Besteller ihre Wirksamkeit teilweise oder ganz verlieren, geht zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat die ordnungsgemäße Lagerung nachzuweisen.

8.3   Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach der Ablieferung, soweit es nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gelten die Liefergegenstände auch insoweit als genehmigt.

9.    Haftung

9.1.  Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, schuldhafter Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten und unerlaubter Handlung, haften wir in jedem Fall nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.

9.2.  Haften wir für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.

10.   Datenschutz

    Grundsätzlich wird unsere unternehmerische Tätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte durch uns erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt die ausführliche Datenschutzerklärung, die im Rahmen der Online-Präsenz auf www.sanorell.de abrufbar ist.

11.  Sonstiges

11.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Karlsruhe, wenn es sich bei unserem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder dem Träger eines öffentlich rechtlichen  Sondervermögens oder um einen Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB handelt.

11.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Pharmazeutischer Unternehmer:

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Produktion und Vertrieb:

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